ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
der Krämer Special Vehicles GmbH
1. Geltungsbereich, abweichende Bedingungen, künftige Geschäfte, vorrangige Vereinbarungen
- Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB„) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Krämer Special Vehicles GmbH (nachfolgend „Krämer„) mit ihren Kunden (nachfolgend „Kunde„). Im Falle laufender Geschäftsbeziehungen gelten sie auch für alle zukünftigen Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird.
- Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Krämer hat der Geltung zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
- Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB.
2. Angebote, Vertragsschluss
- Alle Angebote von Krämer sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
- Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen alle Angebote und Annahmeerklärungen, Änderungen oder sonstige Nebenabreden, die vor Vertragsschluss getroffen werden, der Schrift- oder Textform (Brief, Telefax, E-Mail).
- Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Angebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Krämer berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang anzunehmen. Die Annahme erfolgt entweder schriftlich (durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden.
- Die schriftliche Auftragsbestätigung ist maßgebend für den Lieferungs- oder Leistungsumfang. Sollte ein Angebot von Krämer unterbreitet und vom Kunden angenommen werden, ist das Angebot maßgeblich, sofern keine Auftragsbestätigung vorliegt.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Preise verstehen sich netto in Euro. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungserstellung gesondert ausgewiesen. Die Preise gelten ab dem Geschäftssitz von Krämer. Zölle, Abgaben, Verpackung, Versandkosten und Versicherungen sind gesondert zu zahlen.
- Der vereinbarte Preis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserstellung und Bereitstellung am Erfüllungsort. Krämer ist jedoch auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt Krämer spätestens mit der Auftragsbestätigung.
- Bei Nichtzahlung des vereinbarten Preises innerhalb der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der vereinbarte Preis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Zinssatz für Verzugszinsen zu verzinsen. Krämer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
- Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur in solchen Fällen zu, in denen sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei etwaigen Mängeln der Ware bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gemäß Ziff. 7.3 dieser AGB unberührt.
- Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch auf den vereinbarten Preis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist Krämer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann Krämer den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
4. Lieferfrist und Lieferverzug
- Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von Krämer bei Annahme der Bestellung angegeben. Liefertermine sind grundsätzlich nur annährend und unverbindlich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die genannten Termine schriftlich als verbindlich bezeichnet wurden.
- Sofern nur ein unverbindlicher Liefertermin angegeben wurde, kann der Kunde Krämer sechs Wochen nach Überschreitung auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern; diese Frist verkürzt sich bei Lieferung von Fahrzeugen, die bei Krämer vorrätig sind, auf zwei Wochen.
- Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Schadensersatzansprüche des Kunden sind auf maximal 0,5 % pro vollendete Kalenderwoche des Verzugs, insgesamt jedoch auf 5 % des (netto) Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware begrenzt.
- Sofern Krämer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Krämer nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird Krämer den Kunden hierrüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Krämer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird Krämer unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei Störungen in der Lieferkette oder wenn Krämer im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Diese Regelungen gelten auch für alle Fälle der höheren Gewalt (z.B. durch Telekommunikations- und EDV-Ausfälle, Feuer, Streik, Aussperrungen, Epidemien), die Krämer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Ware zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern.
- Die Rechte des Kunden gem. Ziff. 8 dieser AGB und die gesetzlichen Rechte von Krämer, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. auf Grund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
5. Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
- Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo zugleich der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, ist Krämer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versand an den Kunden geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist Krämer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehrfachaufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet Krämer eine pauschale Entschädigung i.H.v. 50 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
- Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von Krämer (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass Krämer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
6. Eigentumsvorbehalt
- Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von Krämer aus dem konkreten Vertragsverhältnis und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderung) behält sich Krämer das Eigentum an den verkauften Waren vor.
- Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
- Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat Krämer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Krämer gehörenden Waren erfolgen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Preises, ist Krämer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Krämer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Preis nicht, darf Krämer diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wird oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
- Soweit es sich bei dem Kunden um einen gewerblichen Wiederverkäufer handelt, ist der Kunde bis auf Widerruf nach lit. c) unten befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
- Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon zur Sicherheit an Krämer ab. Krämer nimmt die Abtretung an. Die in Ziff. 6.3 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderung.
- Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben Krämer ermächtigt. Krämer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Krämer nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und Krämer den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziff. 6.4 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann Krämer verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist Krämer in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
- Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Krämer um mehr als 20 %, wird Krämer auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von Krämer freigeben.
- Soweit die Gültigkeit dieses Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften im Land des Kunden geknüpft ist, ist der Kunde verpflichtet, für deren Erfüllung auf seine Kosten Sorge zu tragen.
7. Mängelansprüche des Kunden und deren Verjährung
- Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Kunden aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.
- Krämer haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach deren Abholung oder Eingang, solange sie sich im Zustand der Anlieferung befindet, eingehend zu prüfen und etwaige Mängelrügen unverzüglich, spätestens sieben Werktage nach Eingang bzw. Abholung der Ware schriftlich mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Mängelansprüchen ausgeschlossen und die Lieferung bzw. Leistung gilt mit Ausnahme verborgener Mängel als genehmigt. Die in Satz 1 genannte Mitteilungsfrist gilt für verborgene Mängel ab dem Zeitpunkt, ab dem der Mangel entdeckt wurde. Verborgene Mängel sind solche Mängel, die nicht offensichtlich sind und die nicht bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung bei Abholung oder Eingang erkennbar waren. Für die Rechtzeitigkeit der oben genannten Mitteilungsfrist ist der Zugang bei Krämer maßgebend.
- Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann Krämer wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geschuldet ist. Ist die von Krämer gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann dieser sie ablehnen. Das Recht von Krämer, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
- Erklärungen gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit einem Vertragsschluss (z.B. Leistungsbeschreibungen, Bezugnahme auf DIN-Normen usw.) enthalten im Zweifelsfall keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind allein die ausdrücklichen, schriftlichen Erklärungen von Krämer über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.
- Krämer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Preis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises zurückzubehalten.
- Der Kunde hat Krämer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache auf Verlangen von Krämer nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht.
- Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstattet Krämer nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Krämer vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
- Mängelansprüche bestehen nur für bei Gefahrübergang vorhandenen Mängel und es bestehen insbesondere keine Mängelansprüche, soweit Mängel auf übermäßige Beanspruchung, Bedienungsfehler, unsachgemäße Benutzung, einschließlich der Verwendung ungeeigneter Kraft- oder Schmierstoffe, Pflege, Wartung oder Reinigung, auf natürlichen Verschleiß, auf Änderungen oder Umbauten seitens des Kunden oder darauf zurückzuführen sind, dass die Bedienungsanleitung nicht beachtet wurde.
- Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln verjähren Mängelansprüche für neue Fahrzeuge, neue Ersatzteile und neues Fahrzeugzubehör in 12 Monaten ab Lieferung, spätestens aber nach einer Betriebsdauer von 1.000Std. des jeweiligen Fahrzeugs, je nachdem welches der Ereignisse zuerst eintritt. Eine Hemmung oder ein Neubeginn der Verjährung durch Prüfung oder Anerkennen des Mangels, Verhandlungen oder Nacherfüllung kommt nicht in Betracht. Des Weiteren gelten bezüglich der Verjährung die Bestimmungen unter Ziff. 9.
- Für Schadensersatzansprüche oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Mängeln, gelten zusätzlich die Bestimmungen in Ziffer 8 dieser AGB.
8. Sonstige Haftung
- Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Krämer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Krämer haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Krämer, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Krämer jedoch auf den Ersatz vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
- Die sich aus Ziff. 8.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden Krämer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Wegen Pflichtverletzungen, die nicht in einem Mangel bestehen, kann der Kunde nur zurücktreten, wenn Krämer die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
9. Verjährung
- Ergänzend zu Ziff. 7.10 beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für sonstige Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln abweichend von den gesetzlichen Regelungen ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
- Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziff. 8.2 Satz 1 und Satz 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
10. Rechtswahl und Gerichtsstand
- Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen Krämer und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere UN-Kaufrechts.
- Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von Krämer in Rheine. Krämer ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten bleiben unberührt.